Vereinssatzung
§ 1 Zweck des Vereins
1 Der Verein hat den Zweck, den Bahnengolfsport zu pflegen und die damit verbundene körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder zu fördern.
2 Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
3 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Landessportverbandes.
4 Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebs,
b) praktische und theoretische Trainingsprogramme,
c) Teilnahme an Vereinsmeisterschaften,
d) Teilnahme an Turnieren und Punktspielen,
e) Abhaltung von Versammlungen,
f) Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflügen.
§ 2 Name und Sitz, Geschäftsjahr
1 Der Verein führt den Namen "Bahnengolfsportverein 82 Ohlsbach" - die Kurzbezeichnung ist BSVO - und hat seinen Sitz in Ohlsbach.
2 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz "eingetragener Verein" ("e.V.") versehen.
3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
1 Mitglied kann jeder gut beleumundete Bahnengolffreund werden.
2 Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
3 Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluß der Mitglieder-versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehren-mitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit.
4 Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder - sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teil -, die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 19. Lebensjahr vollendet haben.
5 Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
6 Passive Mitglieder sind Mitglieder, die nicht an den sportlichen Veranstaltungen teilnehmen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1 Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Passive Mitglieder haben nur dann Stimmrecht, wenn sie gleichzeitig Vorstandsmitglied sind.
2 Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3 Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätte des Vereins (Minigolfanlage in Ohlsbach) unter Beachtung der Platzordnung und der sonstigen Anordnungen zu benützen.
4 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins unter Priorität der Kameradschaft nach besten Kräften zu fördern und die Beiträge rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1 Die Aufnahme ist formlos zu beantragen. Über den Aufnahme-antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.
2 Der Übertritt vom passiven in den aktiven Mitgliederstand und umgekehrt ist jederzeit möglich.
3 Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluß.
4 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (Einschreiben) gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
5 Der Ausschluß erfolgt
a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
b) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
c) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
d) bei Beitragsrückstand von 3 Monaten und mehr.
6 Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehr-heit. Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von drei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
7 Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederver-sammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich durch Einschreiben eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Entscheidung des Vorstands muß binnen einer Woche durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
8 Wird der Ausschließungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluß sei unrechtmäßig.
9 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige satzungsgemäße Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Verbandszugehörigkeit
1 Der BSVO ist ein Mitglied des "Badischen Bahnengolf-Sportverbands e.V. (BBS)".
2 Der freiwillige Austritt aus dem BBS kann nur durch Beschluß in der Mitgliederversammlung erfolgen. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 3 Viertel der ordentlichen Mitglie-der erforderlich.
§ 7 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
1 Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag.
2 Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt bzw. ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
3 Neu eintretende Mitglieder sind erst dann spielberechtigt, wenn die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet ist.
4 Über die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Regelung erfolgt durch die Finanzordnung.
§ 8 Organe des Vereins
1 Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzender,
b) 2. Vorsitzender,
c) 3. Vorsitzender,
d) Sportwart,
e) Jugendwart,
f) Kassenwart,
g) Schriftführer.
2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Beide sind allein vertretungsberechtigt.
3 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4 Der Vorstand erarbeitet sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Satzung. In der Geschäftsordnung werden u. a. die Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder geregelt.
5 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.
6 Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Tagen einzuberufen sind.
7 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einbe-rufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig. In der Einladung zur zweiten Sitzung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
8 Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
9 Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
2 Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
3 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitglie-derversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
4 Die Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, wenn min-destens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstands,
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
d) Entgegennahme des geprüften Kassenberichts und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer,
e) Erteilung der Entlastung,
f) Aufstellung des Haushaltsplans und Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Beschlußfassung über Satzungsänderungen, den Austritt aus dem BBS und die Auflösung des Vereins.
§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vor-sitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
2 Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.
3 Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
4 Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied den entsprechenden Antrag stellt, sonst durch offene Abstimmung.
5 Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entschei-det das Los.
6 Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
1 Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversamm-lungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2 Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Satzungsänderung
1 Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitglieder-versammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.
2 Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
§ 15 Haftung
1 Der Verein übernimmt bei sportlichen Veranstaltungen, Versammlungen und Sitzungen sowie für Unfälle, die auf dem Wege zu oder von diesen Maßnahmen passieren, keine Haftung gegenüber seinen Mitgliedern.
§ 16 Vermögen
1 Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
2 Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-gütungen begünstigt werden.
§ 17 Ehrungen
1 Ehrungen regelt die Mitgliederversammlung durch eine zu erlassende Ehrenordnung.
§ 18 Auflösung des Vereins
1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
2 Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
3 Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ohlsbach, die es ausschließlich für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am Sonntag, 16. Januar 1983 beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Der Bahnengolfsportverein 82 Ohlsbach wurde am 11. April 1983 beim Amtsgericht Gengenbach - Registergericht - unter Oz. 139 in das Vereinsregister eingetragen.
Satzungsänderungen wurden in der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am Freitag, 15. Januar 1999 beschlossen und am 14. April 1999 in das Vereinsregister eingetragen.
Weitere Satzungsänderungen wurden in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am Sonntag, 11. November 2007 beschlossen und am 27. November 2007 in das Vereinsregister eingetragen.
Jugendordnung
Nachtrag zur Vereinssatzung
§ 1 Jugendabteilung
1 Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des BSVO.
2 Zur Jugendabteilung gehören alle aktiven Mitglieder bis zum vollendeten 19. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitglieder der Jugendabteilung.
3 Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Vereinssatzung.
§ 2 Ziele
1 Die Jugendabteilung des BSVO gibt den jugendlichen Vereinsmitgliedern Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen, pflegt den Gemeinschaftssinn sowie die nationale und internationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.
§ 3 Aufgaben
1 Aufgaben sind
a) Ausbildung in der Sportart Bahnengolf,
b) Durchführung von Wettkämpfen,
c) Planung, Organisation und Durchführung von Freizeitaktivitäten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen usw.,
d) Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht organisierte Jugendliche, z. B. Jugendwerbetage oder Spielfeste,
e) Kontakte zu anderen Jugendorganisationen, z. B. BSJ oder DBJ.
§ 4 Organe
1 Die Organe der Jugendabteilung sind:
a) der Vereinsjugendausschuß,
b) die Vereinsjugendversammlung.
§ 5 Jugendausschuß
1 Der Jugendausschuß besteht aus dem Jugendwart, dem Jugend-sprecher, dem Stellvertreter des Jugendsprechers und einem Elternvertreter.
2 In den Vereinsjugendausschuß ist jedes Mitglied wählbar. Die Sitzungen des Ausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Jugendwart eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
3 Der Jugendwart vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er ist Vorsitzender des Jugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsvorstand. Der Jugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung. Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, mit Ausnahme des Jugendwarts, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Der Jugendausschuß ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vereinsvorstand verantwortlich.
§ 6 Die Jugendversammlung
1 Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugend-abteilung des BSVO. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung ab vollendetem 10. Lebensjahr.
2 Die Vereinsjugendversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung,
b) Entgegennahme und Beratung der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendausschusses,
c) Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplans der Jugendabteilung,
d) Entlastung des Jugendausschusses,
e) Wahl des Jugendsprechers, seines Stellvertreters und eines Elternvertreters.
3 Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor Saisonbeginn (Ostermontag) zusammen. Sie wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vom Jugendsprecher einberufen. Auf Antrag eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines Beschlusses des Jugendausschusses muß eine außerordentliche Jugendversammlung binnen vier Wochen stattfinden. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschie-nenen Stimmberechtigten beschlußfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 7 Die Jugendkasse
1 Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und in Verantwortlichkeit des Jugendwarts über die ihr vom Verein gestellten finanziellen Mittel sowie Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen, z. B. aus Aktivitäten. Sie ist verant-wortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen, u. a. der Gebühren für die Forderungsspiele der Heimrangliste. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.
2 Dem Vereinsvorstand gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Dem Kassenwart und den Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.
§ 8 Schlußbestimmungen
1 Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung.
Diese Jugendordnung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am Freitag, 19. März 1993 als Nachtrag zur Vereinssatzung beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Jugendordnung des Bahnengolfsportvereins 82 Ohlsbach e.V. wurde am 26. April 1993 in das Vereinsregister eingetragen.
Eine Änderung der Jugendordnung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am Freitag, 15. Januar 1999 beschlossen und am 14. April 1999 in das Vereinsregister eingetragen.
Geschäftsordnung
1 Aufgaben des 1. Vorsitzenden
Allgemeine Leitung des Vereins, Vertretung nach außen und innen. Einberufung der Vorstandssitzungen, Vorsitz in den Mitgliederversammlungen. Repräsentation in der Öffentlichkeit, Werbung und Pressearbeit. Maßgeblich beteiligt an allen Vereinsangelegenheiten gegenüber dem Badischen Sport-bund, dem BBS und DMV sowie den Behörden. Überwachung des Posteingangs und Weiterleitung der Schriftsachen an die zuständigen Vorstandsmitglieder. Verantwortlich für die Einhaltung der Fristen bezüglich der Mitgliedermeldung, zuständig für die rechtzeitige Information der Mitglieder über alle Angelegenheiten des Vereins. Mannschafts- und Turnieranmeldungen an den BBS. Federführend für das Erstellen der Ergebnislisten von Heimspielen. Führung des Vereinsarchivs. Führung und Verwaltung folgender Unterlagen:
a) Mappe "Satzung und Ordnungen des BSV 82 Ohlsbach e.V.",
b) Mappe mit den Kopien der Beitrittserklärungen,
c) Mappe des 1. Vorsitzenden mit sämtlichen Schriftstücken, die von ihm bearbeitet worden sind,
d) Mappe "BBS" mit sämtlichen diesbezüglichen Schriftstücken, soweit sie nicht den Aufgabenbereich des Sportwarts oder Kassenwarts berühren,
e) Formblätter für die Mitgliedermeldungen an den BBS, den DMV sowie den Badischen Sportbund.
2 Aufgaben des 2. Vorsitzenden
Unterstützung des 1. Vorsitzenden in dessen Aufgabenbereich, Vertretung nach außen und innen. Einberufung der Vorstands-sitzungen und Vorsitz in den Mitgliederversammlungen bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Organisation von Grillfesten, Gesellschaftsabenden und Ausflügen. Universelle Unterschriftsberechtigung in Verbindung mit dem 1. Vorsitzenden oder in dessen Vertretung.
3 Aufgaben des 3. Vorsitzenden
Herstellung und Aufrechterhaltung von Verbindungen zur Gemeinde Ohlsbach. Zuständig für alle den Verein betreffenden Angelegenheiten der Minigolfanlage in Ohlsbach in Zusammenarbeit mit den übrigen Vorstandsmitgliedern. Ratgeber bei Entscheidungen über die Aufnahme ortsansässiger Mitglieder in den Verein.
4 Aufgaben des Sportwarts
Verantwortlich für den gesamten Spielbetrieb, Ausarbeitung von Trainingsprogrammen. Federführend in allen Angelegen-heiten, die die Austragung von Vereinsmeisterschaften sowie die Teilnahme an Turnieren und Punktspielen betreffen. Mann-schaftsaufstellung aufgrund vorliegender Wettkampf- und Trainingsergebnisse. Meldung der Ranglistenspieler an den Rangslistenführer des BBS. Anlegen von Turnieranmeldebögen, fristgerechte Spielermeldung an die Turnierveranstalter. Zuständig für das gesamte Paßkartenwesen. Führung der Vereinsrangliste. Aufstellung jugendlicher Spieler in Mannschaften in Absprache mit dem Jugendwart. Anlässlich der ordentlichen Mitgliederversammlung werden jährlich für jede Kategorie Mannschaftsführer gewählt, die den Sportwart bezüglich der Meldungen im Punktspiel- und Ranglistenbetrieb unterstützen. Führung und Verwaltung folgender Unterlagen:
a) Turnier- und Punktspielterminpläne,
b) Mappe mit Turnierausschreibungen und Ergebnislisten,
c) Mappe mit den Unterlagen der Vereinsmeisterschaften und Vereinsrangliste
d) Vorrat an Spielprotokollen,
e) Vorrat an Spielerlisten,
f) Paßkarten und Vorrat an Stammkarten.
Unterschriftsberechtigung für alle Angelegenheiten, die den Spielbetrieb betreffen.
5 Aufgaben des Jugendwarts
Vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Ausarbeitung von Trainingsprogrammen für jugendliche Mitglieder, Anleitungen für den Spielbetrieb. Verantwortlich für die Mitfahrt der jugendlichen Mitglieder zu sportlichen Ereignissen und zuständig für die Unterbringung bei mehrtägigen Veranstaltungen. Vorsitzender des Jugendausschusses, langfristige Planung der Jugendarbeit. Die weiteren Aufgaben ergeben sich aus der Jugendordnung.
6 Aufgaben des Kassenwarts
Zuständig für alle finanziellen Angelegenheiten. Verwaltung der Vereinskasse, Buchführung über alle Einnahmen und Ausga-ben. Nimmt alle Zahlungen für den Verein im Empfang und leistet Zahlungen für Vereinszwecke. Aufstellung des Haus-haltsplans, Vorlage des Kassenberichts in der Mitgliederversammmlung. Führung und Verwaltung folgender Unterlagen:
a) Kassenbuch,
b) Mappe mit Kassenbelegen,
c) Originale der Beitrittserklärungen mit Einzugsermäch-tigungen.
Unterschriftsberechtigung für alle Angelegenheiten, die die Kassenführung betreffen.
7 Aufgaben des Schriftführers
Protokollierung sämtlicher Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen, Protokollführung bei allen Mitglie-derversammlungen. Fertigung entsprechender Niederschriften, Unterzeichnung unter Gegenzeichnung des jeweiligen Sitzungs-leiters. Mithilfe bei der Pressearbeit.
8 Aufgaben der Kassenprüfer
Jederzeit mögliche Überprüfung der Vereinskasse und der Buchführung. Erstellen eines Prüfungsberichts und Vorlage in der Mitgliederversammlung.
9 Handhabung des Schriftverkehrs
Der 1. Vorsitzende versieht die eingehenden Schriftsachen mit dem Eingangsstempel. Mit Ausnahme der von ihm selbst zu bearbeitenden Sachen leitet er die Schriftstücke an das jeweils zuständige Vorstandsmitglied weiter. Schriftstücke von allgemeinem Interesse sind zu vervielfältigen, so daß alle Mitglieder, mindestens jedoch die Vorstandsmitglieder eine Ausfertigung zu ihren Unterlagen nehmen können. Aus-gangspost fällt an beim 1. Vorsitzenden - in dessen Vertre-tung auch beim 2. Vorsitzenden -, beim Sportwart und beim Kassenwart. Ausgefüllte Formblätter sind vor dem Versand zu kopieren. Abgehende Schreiben sind stets mit Durchschrift zu fertigen, wobei die Durchschrift beim jeweiligen Sachbearbeiter verbleibt. Diejenigen Vorstandsmitglieder, die für ihr Sachgebiet Arbeitsmappen anzulegen haben, sind für die ordnungsgemäße Führung der Unterlagen allein verantwortlich.
10 Pressearbeit
Der Vorstand kann jederzeit einen besonderen Pressewart wählen, der Berichte über den Spielbetrieb und Veranstal-tungen des BSVO an das Ohlsbacher Gemeindeblatt sowie regionale Zeitungen fertigt. Der Pressewart ist kein Vorstands-mitglied.
11 Information
Der Verein bezieht vom DMV-Organ "Minigolf Magazin" zwei Exemplare im Abonnement. Ein Heft verbleibt beim 1. Vor-sitzenden, das andere Heft wird beim Platzwart der Minigolf-anlage in Ohlsbach hinterlegt. Als vereinsinternes Informa-tions- und Mitteilungsblatt dient der vierteljährlich er-scheinende "Rebland-Knorpler". Im übrigen sind stets die Aushänge in Ohlsbach zu beachten (Turnieranmeldebögen, Heim- und Trainingsrangliste).
Beschlossen am 30. Januar 1983
Letzte Änderung am 20. Januar 2006
Sportordnung
1 Punktspielbetrieb
In Absprache mit den aktiven Mitgliedern plant der Vorstand jährlich unmittelbar nach Ablauf der Wechselfrist die bevor-stehende Punktspielsaison sowie die Seniorenrangliste und legt - falls erforderlich - die Stammspieler fest. Zur Entlastung des Sportwarts, Kadersichtung und Dezentralisierung der Betreuerfunktionen sowie der Verwaltungsaufgaben sind für alle gemeldeten Mannschaften Mannschaftsführer zu wählen. Die Mannschaftsführer erhalten einen Vorrat an Spielprotokollen und Spielerlisten. Ferner händigt ihnen der Sportwart rechtzeitig die entsprechenden Spielerpaßkarten aus. Die Mannschaftsführer sind für die Reihenfolge der Spieler nach Absprache sowie für die fristgerechte Abgabe der Spielerlisten und Protokolle verantwortlich. Sie planen die erforderlichen Kfz-Fahrten und buchen die auswärtigen Übernachtungen. Ferner sind sie verpflichtet, die Paßkarten möglichst bald nach einem Wettkampftag dem Sportwart zurückzugeben.
Für die laufende Punktspielsaison gilt der Grundsatz, daß bei mehr als einer gemeldeten Mannschaft pro Kategorie die Gestellung eines Ersatzspielers für die übergeordnete Mann-schaft Vorrang vor der Bildung der nachgeordneten Mannschaft hat. Von diesem Grundsatz sollte nur abgewichen werden, wenn anhand der Zwischentabelle bereits feststeht, daß die über-geordnete Mannschaft chancenlos für den Aufstieg ist und auch keinen Medaillenrang mehr erreichen kann, der Klassenerhalt aber gesichert ist.
2 Pokalturniere, Landesmeisterschaften und Landesranglisten
Mit Ausnahme der Senioren für die Mannschaftswertungen der Badischen Meisterschaften ist die Teilnahme jedem aktiven Mitglied grundsätzlich frei gestellt. Bei der Planung von Turnierbesuchen obliegt dem Vorstand jedoch eine Koordination insoweit, als die Teilnahme an Pokalturnieren derjenigen Vereine nehegelegt werden sollte, die beim Rebland-Turnier des BSVO mit zahlreichen Spielern vertreten sind.
Die Austragung eines Rebland-Turniers ist vom Vorstand unter den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit jedes Mal erneut zu überdenken.
3 Vereinsmeisterschaft
Die Vereinsmeisterschaft wird jährlich an einem Samstag über insgesamt 6 Durchgänge ausgetragen. Bei ungünstiger Witte-rung richtet sich der Ablauf nach der Mehrheitsentscheidung der teilnehmenden Spieler. Die Wertung erfolgt getrennt in den Kategorien Damen, Herren, Jugendliche und Passive. Je nach Beteiligung werden Ehrenpreise vergeben.
Beschlossen am 30. Oktober 1991
Letzte Änderung am 20. Januar 2006
Ranglistenordnung
1 Vereinsrangliste
Alle aktiven Spieler des BSVO werden in einer Vereinsrang-liste erfaßt. Die Rangliste wird jeweils für ein Kalender-jahr geführt. Gewertet wird nach dem folgenden Modus: Anhand der Ergebnisliste eines Turniers wird der Gesamtschnitt ermittelt, den alle gestarteten Spieler ohne Berücksichtigung der jeweiligen Kategorie in sämtlichen Durchgängen erzielt haben. Die Differenz der hieraus errechneten Zahl zu den jeweiligen Schnitten der BSVOSpieler zuzüglich Bonus ergibt die Wertungszahl für das betreffende Turnier. Bessere Schnitte als der Gesamtschnitt ergeben hierbei eine Pluszahl, schlechtere eine Minuszahl. Die Tabellenplätze in der Vereinsrangliste errechnen sich nach der Formel
Summe Pluszahlen - Summe Minuszahlen Anzahl der Turniere = Gesamtwertungszahl.
Alle Verbands-, Meisterschafts- und offiziellen Turniere im DMV-Bereich und Ausland auf sämtlichen Bahnsystemen werden gewertet.
Bonussystem: Pokalturniere, Punktspiele der Landesliga, Ver-bandsliga Damen, Seniorenrangliste, Landesmeisterschaften und Landesranglistenturniere bilden die Basis. Der Bonus beträgt
+ 2,0 Punkte bei Punktspielen der Verbandsliga Herren,
+ 3,5 Punkte bei Punktspielen der Regionalliga Herren und Bundesliga Damen,
+ 5,0 Punkte bei Punktspielen der Bundesliga Herren, Bundes-ranglistenturnieren sowie nationalen und internationalen Meisterschaften.
Jeder Spieler benötigt die Mindestanzahl von 8 Turnieren, um in die Abschlußrangliste übernommen zu werden. Eine Kategorientrennung wird nicht vorgenommen. Die sechs Erstplazierten erhalten Ehrenpreise.
2 Heimrangliste
Alle aktiven Spieler des BSVO können sich an der Heimrangliste beteiligen. Die Heimranglistenspiele werden in Doppelrunden auf der Abt. 1-Anlage in Ohlsbach ausgetragen. Durchgänge der Vereinsmeisterschaft, der vom BSVO veranstalteten Rebland-Turniere oder vom BSVO ausgerichteten Heimpunktspiele und Ranglistenturniere dürfen nicht für die Heimrangliste herangezogen werden.
Ordentliche und jugendliche Mitglieder werden getrennt gewertet. Jugendliche können auf eigenen Wunsch bei den Erwachsenen gewertet werden. Die Plazierungen werden jedes Jahr zu Saisonbeginn (Ostermontag) neu ausgelost und dann aufgrund von Forderungsspielen ermittelt.
Fordern kann jeder Spieler zu einem beliebigen Datum, solange er nicht selbst gefordert worden ist. Die Forderung ist dem betreffenden Spieler bekanntzugeben; dieses Datum ist in den am Schwarzen Brett aushängenden Vordruck einzutragen. Mit dem Forderungsdatum wird für die Erwachsenen eine Gebühr von 1
€ in die vereinsinterne Sparbüchse fällig. Ab dem Forderungsdatum läuft eine 14tägige Frist, innerhalb derer das Forderungsspiel absolviert werden muß. Ist dies nicht der Fall, wird die Forderung, nicht aber die Gebührenentrichtung hinfällig. Ist der Ausfall der Doppelrunde vom Geforderten zu vertreten, rückt der Forderer einen Rang vor.
Der Sieger eines Forderungsspiels muß einmal die Chance haben, den Vorplazierten zu fordern, bevor er seinerseits vom Nächstplazierten gefordert werden kann. Der Verlierer eines Forderungsspiels muß dem Nächstplazierten Gelegenheit zur Forderung geben, bevor er sich wieder nach vorne orien-tieren darf.
Die Heimrangliste wird nur am Schwarzen Brett in Ohlsbach veröffentlicht. Preise sind nicht zu gewinnen. Die Forderungsspiele dienen nicht der Mannschaftsqualifikation. Zweck der Heimrangliste ist das Training im direkten Vergleich unter Wettkampfbedingungen sowie das Sammeln von Geldern in der vereinsinternen Sparbüchse, die ausschließlich für die Jugendförderung zu verwenden sind.
3 Trainingsrangliste
Alle Mitglieder des BSVO können sich an der Trainingsrang-liste beteiligen. Die Trainingsranglistenspiele werden jeweils an den jährlich zu vereinbarenden Pflichttrainingstagen in Doppelrunden auf der Abt. 1-Anlage in Ohlsbach ausgetragen.
Mit den Doppelrunden ist möglichst nach Auslosung der Teilnehmer in Zweiergruppen gemeinsam bis ca. 18.00 Uhr zu beginnen. Alle Einzelkategorien werden gemeinsam gewertet.
Für die Plazierungen jedes Trainingstages werden Punkte nach dem folgenden System vergeben: Rang 1 = 15, Rang 2 = 12, Rang 3 = 10, Rang 4 = 8, Rang 5 = 6, Rang 6 = 5, Rang 7 = 4, Rang 8 = 3, Rang 9 = 2 und Rang 10 = 1. Bei Schlaggleichheit findet für alle Ränge ein Stechen beginnend an Bahn 1 statt.
Die Trainingsrangliste wird nur am Schwarzen Brett in Ohls-bach veröffentlicht. Die Teilnahme ist gebührenfrei, Preise sind nicht zu gewinnen. Zweck der Trainingsrangliste ist der direkte Vergleich unter Wettkampfbedingungen.
Beschlossen am 30. Oktober 1991
Letzte Änderung am 11. November 2007
Finanzordnung
1
Der BSV 82 Ohlsbach e.V. führt eine Vereinskasse unter Verantwortlichkeit des Kassenwarts. In Dringlichkeitsfällen und bei Verhinderung des Kassenwarts hat der 1. Vorsitzende uneingeschränktes Verfügungsrecht über die Vereinskasse. Für die Führung der Vereinskasse besteht grundsätzlich Kredit-aufnahmeverbot. Hiervon abgesehen dürfen für die Beantragung von Zuschüssen zinslose Darlehen in Anspruch genommen werden. Über jede Einnahme und Ausgabe muß ein Beleg vorhanden sein. Der Kassenwart erstellt zu Beginn eines Geschäftsjahres einen Haushaltsplan und nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Kassenbericht, der der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
2
Der Jahresbeitrag beträgt für ordentliche Mitglieder 100
€, für jugendliche Mitglieder bis 16 Jahre und Jugendliche ohne eigenes Einkommen bis 19 Jahre 40 €, für passive Mitglieder 12 €. Die Einstufung wird nach den am 1. Januar zutreffenden Kriterien vorgenommen.
3
Gebühren für Schiedsrichter-/Oberschiedsrichter- und Tur-nierleiterlehrgänge sowie Turniermannschaftsgebühren werden aus der Vereinskasse bezahlt, ebenso das Startgeld für die Teilnahme von Spielern des BSVO an Deutschen und interna-tionalen Meisterschaften.
4
Autofahrer haben Anspruch darauf, die bei den Fahrten zu Wettkämpfen entstehenden Benzinkosten unter den Insassen aufzuteilen. Jugendliche Mitglieder sollten in geringerem Umfang zu der Kostenbeteiligung herangezogen werden. Die bei den Fahrten zu Punktspielen entstehenden Benzinkosten werden voll von der Vereinskasse übernommen, ebenso die Fahrten zu gesondertem Training, die jedoch auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken sind. Erstattet wird pro Fahrzeug und Kilometer ein Zehntel des Literpreises.
5
Rechtzeitig vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung haben die Kassenprüfer die Kasse und die Buchhaltung rech-nerisch und sachlich zu prüfen. Das Ergebnis ist in einem Kassenprüfbericht formell festzuhalten. Den Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Unterlagen zu gewähren.
Beschlossen am 30. Januar 1983
Letzte Änderung am 11. November 2007
Ehrenordnung
1
Der BSV 82 Ohlsbach e.V. kann für besondere Verdienste und sportliche Erfolge Ehrungen vornehmen.
2
Gemäß der Vereinssatzung können Ehrenmitglieder ernannt werden. Voraussetzung für die Ernennung zum Ehrenmitglied ist eine ununterbrochene Mitgliedschaft von mindestens fünf Jahren. Zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sind heraus-ragende besondere Verdienste in oder um den BSVO Voraussetzung.
3
Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge zur Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft einzubringen. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Ehrenmitgliedschaft endet bei Austritt, Ausschluß oder Tod des Ehrenmitglieds.
Beschlossen am 30. Januar 1983
Gültig ab 30. Januar 1983