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Vereinssatzung

 

§ 1 Zweck des Vereins

1  Der Verein hat den Zweck, den Bahnengolfsport zu pflegen und die damit verbundene körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder zu fördern.4 Über die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Regelung erfolgt durch die Finanzordnung.

2  Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.

3  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Landessportverbandes.

4  Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebs,

b) praktische und theoretische Trainingsprogramme,

c) Teilnahme an Vereinsmeisterschaften,

d) Teilnahme an Turnieren und Punktspielen,

e) Abhaltung von Versammlungen,

f) Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflügen.

§ 2 Name und Sitz, Geschäftsjahr

1  Der Verein führt den Namen "Bahnengolfsportverein 82 Ohlsbach" - die Kurzbezeichnung ist BSVO - und hat seinen Sitz in Ohlsbach.

2  Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz "eingetragener Verein"  ("e.V.") versehen.

3  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

1  Mitglied kann jeder gut beleumundete Bahnengolffreund werden.

2  Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.

3  Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluß der Mitglieder-versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehren-mitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit.

4  Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder - sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teil -, die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 19. Lebensjahr vollendet haben.

5  Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

6  Passive Mitglieder sind Mitglieder, die nicht an den sportlichen Veranstaltungen teilnehmen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1  Jedes Vereinsmitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr hat das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

2  Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3  Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätte des Vereins (Minigolfanlage in Ohlsbach) unter Beachtung der Platzordnung und der sonstigen Anordnungen zu benützen.

4  Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins unter Priorität der Kameradschaft nach besten Kräften zu fördern und die Beiträge rechtzeitig zu entrichten.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1  Die Aufnahme ist formlos zu beantragen. Über den Aufnahme-antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.

2  Der Übertritt vom passiven in den aktiven Mitgliederstand und umgekehrt ist jederzeit möglich.

3  Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod,

b) durch Austritt,

c) durch Ausschluß.

4  Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (Einschreiben) gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

5  Der Ausschluß erfolgt

a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,

b) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,

c) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,

d) bei Beitragsrückstand von 3 Monaten und mehr.

6  Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehr-heit. Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von drei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

7  Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederver-sammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich durch Einschreiben eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Entscheidung des Vorstands muß binnen einer Woche durch eingeschriebenen Brief erfolgen.

8  Wird der Ausschließungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluß sei unrechtmäßig.

9  Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige satzungsgemäße Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Verbandszugehörigkeit

1  Der BSVO ist ein Mitglied des "Badischen Bahnengolf-Sportverbands e.V. (BBS)".

2  Der freiwillige Austritt aus dem BBS kann nur durch Beschluß in der Mitgliederversammlung erfolgen. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 3 Viertel der ordentlichen Mitglieder erforderlich.

§ 7 Jahresbeitrag

1  Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag.

2  Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt bzw. ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.

3 Über die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Regelung erfolgt durch die Finanzordnung.

§ 8 Organe des Vereins

1  Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

1  Der Vorstand besteht aus:

a) 1. Vorsitzender,

b) 2. Vorsitzender,

c) Sportwart,

d) Jugendwart,

e) Kassenwart,

f) Schriftführer.

2  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Beide sind allein vertretungsberechtigt.

3  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

4  Der Vorstand erarbeitet sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Satzung. In der Geschäftsordnung werden u. a. die Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder geregelt.

5  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.

6  Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Tagen einzuberufen sind.

7  Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einbe-rufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig. In der Einladung zur zweiten Sitzung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.

8  Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

9  Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

1  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

2  Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder in elektronischer Form einzuladen.

3  Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitglie-derversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

4  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1  Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) die Wahl des Vorstands,

b) die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

c) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,

d) Entgegennahme des geprüften Kassenberichts und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer,

e) Erteilung der Entlastung,

f) Aufstellung des Haushaltsplans und Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

h) Beschlußfassung über Satzungsänderungen, den Austritt aus dem BBS und die Auflösung des Vereins.

§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1  Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vor-sitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

2  Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.

3  Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

4  Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied den entsprechenden Antrag stellt, sonst durch offene Abstimmung.

5  Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

6  Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

1  Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversamm-lungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

2  Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Satzungsänderung

1  Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitglieder-versammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.

2  Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

§ 15 Haftung

1  Der Verein übernimmt bei sportlichen Veranstaltungen, Versammlungen und Sitzungen sowie für Unfälle, die auf dem Wege zu oder von diesen Maßnahmen passieren, keine Haftung gegenüber seinen Mitgliedern.

§ 16 Vermögen

1  Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

2  Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-gütungen begünstigt werden.

§ 17 Ehrungen

1  Ehrungen regelt die Mitgliederversammlung durch eine zu erlassende Ehrenordnung.

§ 18 Auflösung des Vereins

1  Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

2  Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

3  Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das   Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ohlsbach, die es ausschließlich für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am Sonntag, 16. Januar 1983 beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Der Bahnengolfsportverein 82 Ohlsbach wurde am 11. April 1983 beim Amtsgericht Gengenbach - Registergericht - unter Oz. 139 in das Vereinsregister eingetragen.

Satzungsänderungen wurden in der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am Freitag, 15. Januar 1999 beschlossen und am 14. April 1999 in das Vereinsregister eingetragen.

Weitere Satzungsänderungen wurden in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am Sonntag, 11. November 2007 beschlossen und am 27. November 2007 in das Vereinsregister eingetragen.

Weitere Satzungsänderungen wurden in der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am Sonntag, 22. Januar 2012 beschlossen und am 14. Februar 2012 in das Vereinsregister eingetragen.

Weitere Satzungsänderungen wurden in der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am Sonntag, 11. Januar 2015 beschlossen und am 10. Februar 2015 in das Vereinsregister eingetragen.


 

Jugendordnung

Nachtrag zur Vereinssatzung

§ 1 Jugendabteilung

1  Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des BSVO.

2  Zur Jugendabteilung gehören alle aktiven Mitglieder bis zum vollendeten 19. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitglieder der Jugendabteilung.

3  Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Vereinssatzung.

§ 2 Ziele

1  Die Jugendabteilung des BSVO gibt den jugendlichen Vereinsmitgliedern Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen, pflegt den Gemeinschaftssinn sowie die nationale und internationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.

§ 3 Aufgaben

1  Aufgaben sind

a) Ausbildung in der Sportart Bahnengolf,

b) Durchführung von Wettkämpfen,

c) Planung, Organisation und Durchführung von Freizeitaktivitäten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen usw.,

d) Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht organisierte Jugendliche, z. B. Jugendwerbetage oder Spielfeste,

e) Kontakte zu anderen Jugendorganisationen, z. B. BSJ oder DBJ.

§ 4 Organe

1  Die Organe der Jugendabteilung sind:

a) der Vereinsjugendausschuß,

b) die Vereinsjugendversammlung.

§ 5 Jugendausschuß

1  Der Jugendausschuß besteht aus dem Jugendwart, dem Jugend-sprecher, dem Stellvertreter des Jugendsprechers und einem Elternvertreter.

2  In den Vereinsjugendausschuß ist jedes Mitglied wählbar. Die Sitzungen des Ausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Jugendwart eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

3  Der Jugendwart vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er ist Vorsitzender des Jugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsvorstand. Der Jugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung. Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, mit Ausnahme des Jugendwarts, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Der Jugendausschuß ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vereinsvorstand verantwortlich.

§ 6 Die Jugendversammlung

1  Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugend-abteilung des BSVO. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung ab vollendetem 10. Lebensjahr.

2  Die Vereinsjugendversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung,

b) Entgegennahme und Beratung der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendausschusses,

c) Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplans der Jugendabteilung,

d) Entlastung des Jugendausschusses,

e) Wahl des Jugendsprechers, seines Stellvertreters und eines Elternvertreters.

3  Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor Saisonbeginn (Ostermontag) zusammen. Sie wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vom Jugendsprecher einberufen. Auf Antrag eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines Beschlusses des Jugendausschusses muß eine außerordentliche Jugendversammlung binnen vier Wochen stattfinden. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschie-nenen Stimmberechtigten beschlußfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 7 Die Jugendkasse

1  Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und in Verantwortlichkeit des Jugendwarts über die ihr vom Verein gestellten finanziellen Mittel sowie Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen, z. B. aus Aktivitäten. Sie ist verant-wortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen, u. a. der Gebühren für die Forderungsspiele der Heimrangliste. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.

2  Dem Vereinsvorstand gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Dem Kassenwart und den Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.

§ 8 Schlußbestimmungen

1  Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung.

Diese Jugendordnung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am Freitag, 19. März 1993 als Nachtrag zur Vereinssatzung beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Jugendordnung des Bahnengolfsportvereins 82 Ohlsbach e.V. wurde am 26. April 1993 in das Vereinsregister eingetragen.

Eine Änderung der Jugendordnung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am Freitag, 15. Januar 1999 beschlossen und am 14. April 1999 in das Vereinsregister eingetragen.